"Die Ecuador Connection - Entwicklungsnetzwerk für Bildung, Erziehung und Integration"
errichtet am 14.04.2003
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt nach Eintrag in das Vereinsregister den Namen "Die Ecuador Connection - Entwicklungsnetzwerk für Bildung, Erziehung und Integration" Der Verein hat seinen Sitz in München, und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ‚Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
§ 2 Zwecke des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung. Der Zweck wird verwirklicht durch die Ausbildung und Betreuung junger Erwachsener, die in der Fundacion Esperanza in Quito arbeiten. Die jungen Erwachsenen unterstützen dabei folgende von der Fundacion Esperanza durchgeführten Maßnahmen:
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige Person werden. Bei Kindern und Jugendlichen ist die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Antragsteller/die Antragstellerin hiergegen Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Ausschluss erfolgt
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen diese Entscheidung kann das Mitglied Einspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit den Beitrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen. Für Spenden sind vom Vorstand Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
§ 8 Vorstand und Kassenprüfer
Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf seiner Mitglieder, nämlich
Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
Die Kassenprüfer sind ebenfalls Mitglied im Verein, dürfen aber nicht Mitglieder des Vorstandes oder mit Mitgliedern des Vorstandes verwandt oder verschwägert sein.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes und der Kassenprüfer
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder den Kassenprüfern zugewiesen sind. Seine Aufgaben sind insbesondere
Kassenprüfer haben die Aufgabe der Überprüfung der Richtigkeit der finanziellen Aktionen des Vereins sowie die zusätzliche Kontrolle der sonstigen Aktivitäten des Vorstandes. Sie überprüfen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Kassenbericht und tragen der Mitgliederversammlung ihren Bericht vor. Darüber hinaus haben die Kassenprüfer jederzeit das Recht zur Akteneinsicht bei den Vorstandsmitgliedern.
§ 10 Wahl und Amtsdauer von Vorstand und Kassenprüfer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Wiederwahl eines jeden Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer neu zu wählen.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschluss-Unfähigkeit ist eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Auf diese besondere Beschlussfähigkeit muss in der Einladung hingewiesen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind in ein Beschlussbuch einzutragen und von den Teilnehmern der Sitzung zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmenden und die gefassten Beschlüsse enthalten.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich einzuladen.
Der Vorstand kann jederzeit aus wichtigen Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes oder Grundes schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich einzuladen.
Jede ordnungsgemäßigt einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Den Vorsitz einer Versammlung führt der erste Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter. Im Falle einer Wahl ist ein Wahlleiter zu wählen.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden. Der Versammlungsleiter hat die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung entsprechend zu ergänzen und dies den Anwesenden mitzuteilen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 15 Beschlussfassung und Niederschrift
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, dass durch Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist zulässig.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt durch Handaufheben, außer in dem Fall, dass ein Mitglied für einzelne Wahlgänge oder die gesamte Wahl eine geheime Abstimmung beantragt und die Mitgliederversammlung diesem Antrag mit einfacher Mehrheit zustimmt. In jedem Fall ist bei Stimmengleichheit der betreffende Wahlvorgang zu wiederholen.
Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die die besprochenen Themen und gefasste Beschlüsse wiedergibt und vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 16 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die vorgesehene Änderung im Wortlaut mitzuteilen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der er-schienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 17 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen an den Förderverein SEARA e.V. (Finanzamt Fulda; Steuernummer 018 250 63205) übertragen, der es im Sinne dieser Satzung für Projekte der Fundación Campamento Cristiano Esperanza zu verwenden hat.